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Rechtsgrundlagen

In der Gewerbeordnung von 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008; Inkrafttretensdatum 27.02.2008) sind die Tätigkeitsfelder der Berufsdetektive im § 129 Absatz 1 eindeutig geregelt und dadurch rechtmäßig:

§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für

  1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
  2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
  3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
  4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
  5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
  6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
  7. den Schutz von Personen,
  8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

Und gemäß § 130 Abs. 1 sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung iZm dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.



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