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Verursacherprinzip

Die Kosten der notwendigen Beauftragung eines Berufsdetektivs gelten als sogenannte Rechtsverfolgungskosten, für die das Verursacherprinzip gilt. Dies ist von den Gerichten anerkannt.

Derjenige, der durch sein Verhalten den Einsatz von Berufsdetektiven notwendig gemacht hat, muss dem Auftraggeber diese Kosten ersetzen (siehe z.B. Rechtssatz 7 Ob 614/77).

Es ist jedoch hierbei unbedingt auf die Verhältnismäßigkeit des Detektiveinsatzes Bedacht zu nehmen. Erfahrungsgemäß werden von den Gerichten nur die unbedingt nötigen Aufwendungen akzeptiert.

Und Vorsorgekosten können keinesfalls zivilrechtlich geltend gemacht werden, da die Kausalität fehlt. Wird beispielsweise eine Videoanlage zur allgemeinen Überwachung von Geschäftsräumen angeschafft und dann ein Täter beim Diebstahl von Waren gefilmt, können diesem bestimmten Täter die Kosten für die Anschaffung der Videoanlage nicht in Rechnung gestellt werden (auch nicht anteilsmäßig). Der Ersatz für den Zeitaufwand zur Auswertung einer tatrelevanten Videosequenz kann jedoch begehrt werden.



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